Unsere Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbericht

  1. Der Verein führt den Namen "Katzensitterclub"
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien

§ 2: Zweck

    Der Verein dient ideellen und gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Vereinszweck ist:

  1. Gegenseitige Betreuung von Katzen der Mitglieder während vorübergehender Abwesenheit des Besitzers wegen Urlaubs, Krankheit und beruflicher Gründe.
  2. Betreuung von Katzen bei Sponsoren gegen Entgelt während vorübergehender Abwesenheit des Besitzers wegen Urlaubs, Krankheit und beruflicher Gründe nach Maßgabe verfügbarer Mitglieder.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen Bezirkstreffen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe von Mitteilungsblättern und Werbedrucken, gemeinsame Besuche von Veranstaltungen u.ä.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sponsorentgelte und Geldspenden aufgebracht.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Die ordentlichen Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil, d.h. sie verpflichten sich zur gegenseitigen Katzenbetreuung.
  2. Außerordentliche Mitglieder:
    Wenn ein ordentliches Mitglied aus Krankheits- oder Altersgründen keine Betreuungen mehr übernehmen kann, so kann es auf Antrag und durch Genehmigung des Vorstandes in den Status eines außerordentlichen Mitgliedes umgewandelt werden. Das außerordentliche Mitglied hat keine Betreuungsverpflichtungen, muss aber für die benötigten Betreuungen das halbe Sponsorentgelt entrichten sowie einen höheren Mitgliedsbeitrag bezahlen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

    Durch schriftlichen Antrag und einem persönlichen Gespräch mit zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Mitglied wird, wer sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt, d.h. bereit ist, Betreuungen bei anderen Vereinsmitgliedern während des ganzen Jahres in seinem Bezirk und in der näheren Umgebung zu übernehmen und auch sonst mit den Vereinsgrundsätzen einverstanden ist.

§ 6: Beendigung einer Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Mitglieder können jederzeit schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichten.
  3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds prinzipiell ohne Angabe von Gründen aussprechen, insbesondere aber wenn es
  • den Zielen des Vereins trotz Abmahnung beharrlich zuwiderhandelt, oder
  • die sich aus dem Vereinszweck ergebenden Pflichten gröblich verletzt, oder
  • sich einer unehrenhaften Handlung zu Schulden kommen lässt, oder
  • eine grobe Ehrverletzung gegenüber einem anderen Vereinsmitglied begeht, oder
  • wegen eines Verbrechens strafrechtlich verfolgt wird, oder
  • eine neue Adresse nicht bekannt gibt und nicht mehr erreichbar ist, oder
  • den Mitgliedsbeitrag oder andere Forderungen des Klubs nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt.
  1. Die Ausschlusserklärung ist wirksam, wenn sie mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und ein eventuell herausgegebenes Mitteilungsblatt zu beziehen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Katzenbetreuungen bei anderen Mitgliedern und Sponsoren zu übernehmen. Die Betreuung der Katzen erfolgt nach Wunsch des Besitzers in dessen Wohnung oder - in Ausnahmefällen - in der Wohnung des betreuenden Mitglieds.
  4. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand sofort alle Unzulänglichkeiten in Bezug auf Haltung und Behandlung der von ihnen betreuten Katzen zu melden.

§ 8: Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • der/die RechnungsprüferIn
    • das Schiedsgericht

§ 9: Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 seiner Mitglieder innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
  3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig (jedes Mitglied kann nur eine Stimmberechtigung übertragen bekommen; Jugendliche bis 18 Jahre sind nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten stimmberechtigt).
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später statt, die ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, wird der Vorsitz durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied geführt.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die Aufgabe

  1. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
  2. die Mitglieder des Vorstands und den/die RechnungsprüferIn zu bestellen und zu entheben,
  3. den Bericht des/der RechnungsprüferIn entgegenzunehmen und zu genehmigen,
  4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern und zwar:
    • Obmann/Obfrau und StellvertreterIn
    • KassierIn und StellvertreterIn
    • SchriftführerIn und StellvertreterIn
    • MitarbeiterIn des Telefondienstes
    • Internet- und PC-Betreuerin
    • sowie bei Bedarf einer beliebigen Anzahl von BeirätInnen.
  2. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, im Falle der Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Obmann/die Obfrau ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Funktionsperiode ein anderes ordentliches Mitglied in den Vorstand zu berufen und in der nächstfolgenden Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns/der Obfrau ausschlaggebend.
  5. Der Obmann/die Obfrau oder im Falle der Verhinderung sein/e StellvertreterIn beruft den Vorstand ein. Dies kann schriftlich, mündlich oder telefonisch geschehen.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ernennung eines/r NachfolgerIn (Abs. 3)wirksam.

§ 12: Funktionsperiode des Vorstands

  1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands hat der bisherige Vorstand die Geschäfte weiterzuführen.
  2. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt, Enthebung oder Tod.

§ 13: Aufgabenkreis des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
    • die Generalversammlung vorzubereiten
    • ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen
    • das Vereinsvermögen zu verwalten
    • Mitglieder in den Verein aufzunehmen bzw. auszuschließen.
  2. Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen; ist der Obmann/die Obfrau verhindert, werden die Agenden von seinem/ihrer StellvertreterIn übernommen. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    Rechtsverbindliche Erklärungen und Unterschriften für den Verein gibt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn, gemeinsam mit dem/der KassierIn ab.

    Der/die StellvertreterIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung hat der Obmann/die Obfrau eine/n andere/n StellvertreterIn zu bestellen.

  3. Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/der Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

  4. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des/der SchriftführerIn und des/der KassierIn ihre StellvertreterInnen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren eine/n RechnungsprüferIn, der/die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören darf. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Dem/Der RechnungsprüferIn obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er/Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für den/die RechnungsprüferIn die Bestimmungen des Artikel 11, Abs. 6, sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind von einem Schiedsgericht zu schlichten, welches von den streitenden Parteien innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden des Streitfalls anzurufen ist und zusammentreten muss, um eine Entscheidung zu fällen.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Parteien ernannten Schiedsrichter und aus einem/r von ihnen bestimmten Obmann/Obfrau. Die Berufung zum Schiedsrichter durch die Parteien ist in jedem Fall nur für ein ordentliches Mitglied möglich und muss von diesem angenommen werden.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.

§ 16: Vereinsauflösung

    Die Vereinsauflösung wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Gleichzeitig hat die Generalversammlung die künftige Widmung des Vereinsvermögens festzulegen. Das Vereinsvermögen wird, soweit dies möglich ist, Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, oder bedürftigen Tierschutzorganisationen zufallen.

April 2019