§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbericht
- Der Verein führt den Namen "Katzensitterclub"
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf
Wien
§
2: Zweck
Der Verein dient ideellen und gemeinnützigen Zwecken und ist nicht
auf Gewinn ausgerichtet. Vereinszweck ist:
- Gegenseitige Betreuung von Katzen der Mitglieder während vorübergehender
Abwesenheit des Besitzers wegen Urlaubs, Krankheit und beruflicher Gründe.
- Betreuung von Katzen bei Sponsoren gegen Entgelt während vorübergehender
Abwesenheit des Besitzers wegen Urlaubs, Krankheit und beruflicher Gründe
nach Maßgabe verfügbarer Mitglieder.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht
werden.
- Als ideelle Mittel dienen Bezirkstreffen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte,
Herausgabe von Mitteilungsblättern und Werbedrucken, gemeinsame Besuche
von Veranstaltungen u.ä.
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge,
Sponsorentgelte und Geldspenden aufgebracht.
§
4: Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder:
Die ordentlichen Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil,
d.h. sie verpflichten sich zur gegenseitigen Katzenbetreuung.
- Außerordentliche Mitglieder:
Wenn ein ordentliches Mitglied aus Krankheits- oder Altersgründen
keine Betreuungen mehr übernehmen kann, so kann es auf Antrag und
durch Genehmigung des Vorstandes in den Status eines außerordentlichen
Mitgliedes umgewandelt werden. Das außerordentliche Mitglied hat
keine Betreuungsverpflichtungen, muss aber für die benötigten
Betreuungen das halbe Sponsorentgelt entrichten sowie einen höheren
Mitgliedsbeitrag bezahlen.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Durch schriftlichen Antrag und einem persönlichen Gespräch
mit zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Mitglied wird, wer sich den
Zielen des Vereins verbunden fühlt, d.h. bereit ist, Betreuungen
bei anderen Vereinsmitgliedern während des ganzen Jahres in seinem
Bezirk und in der näheren Umgebung zu übernehmen und auch
sonst mit den Vereinsgrundsätzen einverstanden ist.
§
6: Beendigung einer Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
oder Tod.
- Mitglieder können jederzeit schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichten.
- Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds prinzipiell ohne
Angabe von Gründen aussprechen, insbesondere aber wenn es
- den Zielen des Vereins trotz Abmahnung beharrlich zuwiderhandelt,
oder
- die sich aus dem Vereinszweck ergebenden Pflichten gröblich verletzt,
oder
- sich einer unehrenhaften Handlung zu Schulden kommen lässt, oder
- eine grobe Ehrverletzung gegenüber einem anderen Vereinsmitglied begeht,
oder
- wegen eines Verbrechens strafrechtlich verfolgt wird, oder
- eine neue Adresse nicht bekannt gibt und nicht mehr erreichbar ist,
oder
- den Mitgliedsbeitrag oder andere Forderungen des Klubs nach zweimaliger
Mahnung nicht bezahlt.
- Die Ausschlusserklärung ist wirksam, wenn sie mittels eingeschriebenen
Briefes an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und ein eventuell herausgegebenes Mitteilungsblatt zu beziehen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins leiden könnte. Ordentliche Mitglieder
sind verpflichtet, Katzenbetreuungen bei anderen Mitgliedern und Sponsoren
zu übernehmen. Die Betreuung der Katzen erfolgt nach Wunsch des
Besitzers in dessen Wohnung oder - in Ausnahmefällen - in der Wohnung
des betreuenden Mitglieds.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand sofort alle Unzulänglichkeiten
in Bezug auf Haltung und Behandlung der von ihnen betreuten Katzen zu
melden.
§
8: Vereinsorgane
§
9: Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten
Jahreshälfte des Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands
oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/10 seiner Mitglieder innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
- Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig (jedes Mitglied kann nur eine Stimmberechtigung
übertragen bekommen; Jugendliche bis 18 Jahre sind nur mit Zustimmung
des Erziehungsberechtigten stimmberechtigt).
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später statt, die ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau,
bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch diese/r
verhindert ist, wird der Vorsitz durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied
geführt.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die Aufgabe
- Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
- die Mitglieder des Vorstands und den/die RechnungsprüferIn zu bestellen
und zu entheben,
- den Bericht des/der RechnungsprüferIn entgegenzunehmen und zu genehmigen,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
§
11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern und zwar:
- Obmann/Obfrau und StellvertreterIn
- KassierIn und StellvertreterIn
- SchriftführerIn und StellvertreterIn
- MitarbeiterIn des Telefondienstes
- Internet- und PC-Betreuerin
- sowie bei Bedarf einer beliebigen Anzahl von BeirätInnen.
- Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, im Falle der Verhinderung
sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz
dem ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Obmann/die
Obfrau ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während
der Funktionsperiode ein anderes ordentliches Mitglied in den Vorstand
zu berufen und in der nächstfolgenden Generalversammlung die nachträgliche
Genehmigung einzuholen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns/der
Obfrau ausschlaggebend.
- Der Obmann/die Obfrau oder im Falle der Verhinderung sein/e StellvertreterIn
beruft den Vorstand ein. Dies kann schriftlich, mündlich oder telefonisch
geschehen.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ernennung eines/r
NachfolgerIn (Abs. 3)wirksam.
§
12: Funktionsperiode des Vorstands
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre. Bis zur Wahl
eines neuen Vorstands hat der bisherige Vorstand die Geschäfte weiterzuführen.
- Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Rücktritt, Enthebung oder Tod.
§
13: Aufgabenkreis des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat alle Aufgaben
zu erfüllen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere
- die Generalversammlung vorzubereiten
- ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen
- das Vereinsvermögen zu verwalten
- Mitglieder in den Verein aufzunehmen bzw. auszuschließen.
- Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere
nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen; ist der Obmann/die
Obfrau verhindert, werden die Agenden von seinem/ihrer StellvertreterIn
übernommen. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt auch die
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
Rechtsverbindliche Erklärungen und Unterschriften für den
Verein gibt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn,
gemeinsam mit dem/der KassierIn ab.
Der/die StellvertreterIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Im Falle seiner/ihrer
Verhinderung hat der Obmann/die Obfrau eine/n andere/n StellvertreterIn
zu bestellen.
-
Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/der Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
-
Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
-
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau,
des/der SchriftführerIn und des/der KassierIn ihre StellvertreterInnen.
§
14: Rechnungsprüfer
- Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren
eine/n RechnungsprüferIn, der/die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören
darf. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Dem/Der RechnungsprüferIn obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er/Sie hat der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für den/die RechnungsprüferIn die Bestimmungen des
Artikel 11, Abs. 6, sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind von einem Schiedsgericht
zu schlichten, welches von den streitenden Parteien innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntwerden des Streitfalls anzurufen ist und zusammentreten
muss, um eine Entscheidung zu fällen.
- Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Parteien ernannten
Schiedsrichter und aus einem/r von ihnen bestimmten Obmann/Obfrau. Die
Berufung zum Schiedsrichter durch die Parteien ist in jedem Fall nur
für ein ordentliches Mitglied möglich und muss von diesem angenommen
werden.
- Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.
§
16: Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen. Gleichzeitig hat die Generalversammlung
die künftige Widmung des Vereinsvermögens festzulegen. Das
Vereinsvermögen wird, soweit dies möglich ist, Organisationen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, oder
bedürftigen Tierschutzorganisationen zufallen.
April 2019
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